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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Die 3 häufigsten Beteiligungsfehler – und wie Sie sie sofort erkennen
Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung an den personellen und organisatorischen Angelegenheiten, die die schwerbehinderten Kollegen betreffen, ist ein zentrales Element des Schutzsystems für die Schwerbehinderten im Betrieb und in der Dienststelle. Gleichwohl zeigt die Praxis immer wieder, dass nicht nur Arbeitgeber Beteiligungsrechte fehlerhaft umsetzen, sondern auch im Zusammenspiel mit der Schwerbehindertenvertretung selbst Reibungsverluste entstehen.
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Enthalten in Personalrat aktuell
Beim Thema Gesundheitsschutz bestimmen Sie als Personalrat mit
Ein Gesundheitsmanagement sollte in keiner Dienststelle fehlen. Arbeit hat die Menschen immer schon belastet, aber die Grenzen haben sich in den letzten Jahren durch KI, Klimawandel und Fachkräftemangel doch sehr verschoben. Das Gesundheitsmanagement muss hier Schritt halten, und das geht nur mit Ihnen und Ihrer Mitbestimmung.
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Enthalten in S|B|V Die SchwerBehindertenVertretung
Schwerbehindertenvertretung: „Kenntnis“ ist keine Zustimmung
Ihre Beteiligung als Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter ist keine bloße Formsache. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Ihre Rechte erneut gestärkt und klargestellt, dass eine bloße Kenntnisnahme einer Kündigungsabsicht nicht ausreicht, um das Beteiligungsverfahren zu beenden (Urt. v. 29.1.2026, Az. 2 AZR 128/25).
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Enthalten in Betriebsrat aktuell
Mitbestimmungsgesetz wird 50 – und hat immer weniger Einfluss
Das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) ist in diesem Jahr 50 Jahre alt geworden. Allerdings haben immer weniger Unternehmen mit über 2.000 Beschäftigten im Inland einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat. Immer häufiger nutzen die Unternehmen rechtliche Lücken, um die Mitbestimmung legal zu umgehen.
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Enthalten in Urteilsdienst für den Betriebsrat
Hier kann Ihr Arbeitgeber ohne Sie aktiv werden
Kaum ein Arbeitgeber bzw. eine Arbeitgeberin begrüßt Ihre Mitbestimmungsrechte. Deshalb freuen sie sich besonders, wenn sie Angelegenheiten entscheiden können, ohne Sie als Betriebsrat beteiligen zu müssen. Zwar haben Sie umfassende Mitbestimmungsrechte in vielen Bereichen. Es gibt allerdings auch Handlungsfelder, in denen Ihr Arbeitgeber bzw. Ihre Arbeitgeberin allein entscheiden kann. Die sollten Sie unbedingt kennen. Denn nur so können Sie unnötige Streitigkeiten vermeiden. Wann Sie sich besser nicht um Ihre Beteiligung streiten sollten, lesen Sie im Folgenden.
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Enthalten in Personalrat aktuell
Sie sind immer und vor allen Dingen umfassend vor Einstellungen zu beteiligen
Das Gesetz – egal, ob Bundes- oder Landespersonalrat – ist eindeutig, wenn es um Einstellungen neuer Mitarbeiter geht: Der Personalrat muss rechtzeitig, das heißt im Bund mindestens 10 Tage vor Abschluss des Arbeitsvertrags beziehungsweise Arbeitsantritt, über die geplante Einstellung unterrichtet werden. Sie haben dann wiederum bis zu 10 Tage Zeit, zu entscheiden, ob Sie zustimmen oder nicht.
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Enthalten in Personalrat aktuell
Abschluss-Tipp: Mitbestimmung in der Praxis wirksam gestalten
Als Personalrat stehen Sie häufig vor Situationen, in denen Entscheidungen des Dienstherrn Auswirkungen auf viele Beschäftigte haben – sei es bei Beförderungen, Versetzungen, Teilzeitregelungen oder Abmahnungen. Ein zentraler Erfolgsfaktor für Ihre Arbeit ist die gründliche Dokumentation.
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